Satzung  

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'PLOS (Planet Live On Screen) e.V.`. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist ins Vereinsregister eingetragen unter der Registernummer: 3286. 

§ 2 Zweck

Er macht sich primär zur Aufgabe das anbei gegebene, auf Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie dem Naturschutz zielende Konzept von ' PLOS ' in Umlauf zu bringen und aus seinem Protostadium in seine weitestgehende finale Form zu entwickeln.

Der Hauptgedanke und Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins ' PLOS e.V. ` soll einmal zusammengefasst sein.

PLOS e.V. gründet seine Arbeit auf zwei Richtungen, einer rein visuellen und einer rein informatorisch aufklärerischen Perspektiverweiterung. Es geht dem Verein einerseits um die permanente, also ununterbrochene visuelle Verfügbarkeit dynamischer Perspektiven auf unseren vollen oder in Sichelform sich zeigenden Heimatplaneten, via einer satellitengestützten und zwecks Kostendämpfung durch ein Computerprogramm aufbereiteten quasi Live-Übertragung aus dem Weltraum, bei deren Betrachtung ein individueller innerlicher Denkprozess ausgelöst werden könnte, mit der denkbaren Folge eines besseren Verständnisses von der Bedeutung und Größe, sowie den Existenzumständen für uns Menschen auf unserer Erde. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei darin, dass es sich um eine Live-Authentizität handelt.

Andererseits muß dies verbunden sein mit dem Faktor der Öffentlichkeitsarbeit mittels interaktiver Infoleiste und AnsprechpartnerInnen an diesen Plosleinwänden vor Ort als auch andernorts. Auch bieten die PLOS-Leinwände immer auch die Möglichkeit zusätzlich zu dem größeren Bild (die Erde) anderes informatives Bildmaterial, ja ganze Sendungen, für die Menschen davor, im kleineren Maßstabe hineinzuimplementieren. Man denke an Fernsehbilder in Fernsehbildern. Jedoch, großflächig, im großen PLOSformat sollte davon abgesehen werden deprimierende Bilder zu zeigen, PLOS e.V. will niemanden anklagend aufnötigen, was er nicht sehen möchte, aber es wird auch faktische Realität zeigen. Die PLOS-Leinwände laden dazu ein, sich ihnen zu nähern und davor wird das informative Gespräch gesucht und gefunden werden können, als auch multimediale Informationsangebote zur Verfügung stehen.

Diese Zweigleisigkeit des Vereins kann nur so sein und nicht anders, da man nicht automatisch erwarten kann, Erdansichten auf Großbildwänden, wie auch immer geartet, würden von selbst gesellschaftliche Prozesse motivieren, sich mit global-ökologischen Problem- und Lösungsfeldern bewußter auseinanderzusetzen, ja, könnten gewissermaßen zwangsläufig zu faktischem Handeln führen.

Es mag wohl so sein, dass der ein oder die andere ohne die Möglichkeit der Diskussion und Information für sich bestimmte verantwortungsbewusste Handlungsweisen aus reinen von vertiefender Information unbegleiteten PLOS-Leinwänden ableitet.

Aber, um dem Anspruch wahrer Öffentlichkeitsarbeit gerecht zu werden, und auch diejenigen Menschen zu erreichen, welche nicht genau wissen, wofür und weshalb dieser Aufwand, bedarf es darüber hinaus definitiv der Bereitstellung von Information zum Themenkreis Naturschutz und Planetenwahrnehmung, den globalen Problemstellungen in toto – immer in Verbindung mit dem wichtigen friedenserhaltenden Ziele der Völkerverständigung über alle Kulturschranken hinweg. Es bedarf eines Angebotes an die Menschen, welches über das bloß visuell-ästhetische Moment hinausgeht und mittels Information und Beispiel zur Mitarbeit anregt.

Hierdurch werden, so scheint es im Bereich des Möglichen, international gesellschaftliche Prozesse in Gang gesetzt, die dann zu Veränderung von Bewusstsein und einem entsprechend handelndem Verantwortungsgefühl führen können, hinsichtlich der Förderung einer kosmopolitischen internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie des Naturschutzes.

Diese laufenden Bilder, diese nicht abreißenden Bilder des ´Jetzt` aus dem All, sollen weltweit auf Megaleinwänden und ggf. über einen speziellen Fernsehsender ausgestrahlt werden, um die Menschen zu inspirieren im oben genannten Sinne zu agieren.

Dem Verein scheint dieses Vorhaben von allgemeinem Interesse und gemeinnützig zu sein, da es dem Menschen zur zeitgleich / lebendigen globalen Selbstbetrachtung verhilft, und dadurch sein rational/emotionales Wissen über sich und seine Welt vermehrt und das Verbindende zwischen den einzelnen Menschen und Kulturen in den Vordergrund stellt, unsere Erde. 

Wie weit es hierbei zu einer Konzeptausfeilung seitens des Vereins gelangt, bleibt unfixiert und hängt von den Aktivitäten und dem Engagement der Mitglieder ab. Ganz besonders die Inspiration zu ' PLOS ' ist sein Anliegen, kein finanzieller Vorteil sein Ziel, bestenfalls sein Nebenzweck, zur Erlangung seines Anliegens.

Sein Selbstverständnis sieht der Verein in seinen auf friedliche Völkerverständigung, Naturerhalt, sowie auf ein planetares Bewusstsein und internationale Gesinnung gerichteten Zielen. Der Verein hat somit die Förderung folgender Zwecke zum Selbstauftrag:

a) Kultur- und Völkerverständigung; Internationale Gesinnung.

b) Natur- und Planetenpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Voranbringen des Konzeptes von ' PLOS ' auf letztendlich künstlerischer-, technischer-, wissenschaftlicher-, ökonomischer- und transnational-staatsrechtlicher Basis, mittels Anfragen bei entsprechenden Auskunftstellen (Künstler, Institute, Regierungen, Kulturträger), sowie seine medienwirksame Verbreitung, mit dem erklärten Ziel, die zur verbindlichen Verwirklichung notwendigen Mittel durch die freie Wirtschaft und/oder die Staatenfamilie und/oder Privatspenden zusammenzuführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.

§ 5 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

b) Mitglied kann werden, der seinen/ihren Willen dazu bekundet und dessen/deren Mitgliedschaft vom anwesenden Vorstand mit Mehrheit bejaht wird. Jeder kann frei den Verein verlassen, indem er seinen Willen dazu schriftlich bekundet. Ein Ausschlussverfahren kann eingeleitet werden, falls ein Mitglied dem Verein schadet, durch - " vereinsschädigendes Verhalten"- " Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele"

Hierüber bereitet der Vorstand eine Entscheidung vor, die die Mitgliederversammlung mit qualifizierter (2/3) Mehrheit verhindern kann.

§ 6 Beiträge

a. Der Verein besteht aus Gründungsmitgliedern, durch die MV ernannte Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern, welche alle über ein gleiches Stimmrecht verfügen.

b. Das Fördermitglied überweist ihm/ihr selbst frei bestimmbare Beträge auf das Vereinskonto.

c. Die Gründungsmitglieder haben sich durch ihre Mitgliedschaft zu keinen materiellen Aufwendungen verpflichtet. Ihnen ist es freigestellt den Verein mit Mitteln zu fördern.

d. Alle weiteren hinzukommenden neuen Mitglieder leisten einen Beitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sollten die Beiträge nach Ablauf von zwölf Monaten nicht auf das Vereinskonto eingegangen sein, verlischt die Mitgliedschaft automatisch. Der Jahresbeitrag beträgt 10,-.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Repräsentationsbeirat

4. Besondere Vertreter

Es bleibt möglichen Satzungsänderungen vorbehalten, weitere Vereinsorgane einzusetzen. Sollte aus einem dieser eventuellen Vereinsorganen eine Firma hervorgehen, so scheidet sie sich rechtlich von dem Verein, darf aber, mit Zuspruch seitens des Vorstandes den Projektnamen und gegebenenfalls das Projektemblem übernehmen.

§ 8 Vorstand

a) Dem Verein steht ein Vorstand vor, dem automatisch alle dazu bereiten Gründungsmitglieder angehören. Er wird auf 12 Monate gewählt.

Er besteht mindestens aus einem/ einer ersten und einer/einem zweiten Vorsitzenden. Entscheidungen werden grundsätzlich mit Dreiviertel Mehrheit getroffen.

b) Alle nach dem Gründungsabend dazugekommenen Neumitglieder und die nicht in den Vorstand eingegangenen Gründungsmitglieder bilden die Mitgliederversammlung.

c) Nach einem Jahr wählt die Mitgliederversammlung den neuen Vorstand.

d) Die Vorstandsitzungen werden protokolliert und Ergebnisse und Beschlüsse alle vier Monate, sämtlichen Mitgliedern zugesandt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

e) Der Vorstand ist für ein Jahr eingesetzt. Er bleibt solange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt. Die Mindestzahl zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes beträgt zwei Anwesende Vorstandsmitglieder, unter denen einer der amtierenden Vorstandsspitzen sein muss. Es dürfen keine Entscheidungen gefällt werden, die dem oben fixierten Grundverständnis des Vereins zuwiderlaufen.

f) Die Vorstandsvorsitzenden können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die durch die Mitgliederversammlung in Form eines Anstellungsvertrages geregelt wird. Sonstige Aufwendungen und Auslagen sind zu erstatten, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

g) Er hat das Recht, das zur Erledigung der Vorstandsgeschäfte erforderliche Hilfspersonal einzustellen. Wesentlich ist, dass der Vorstand auch bei Beschäftigung von Angestellten oder eines ´Geschäftsführers` die Leitung des Vereins in der Hand behält.

§ 9 Repräsentationsbeirat

Der Repräsentationsbeirat besorgt die unmittelbare Medienpräsenz des Vereins und seines Anliegens in der Öffentlichkeit. Seine Aufgabe ist daher die Außendarstellung des Vereins als auch die Gewinnung für den Verein notwendiger Fachkompetenzen in technisch-, ökonomisch-, ökologisch- und organisatorischer Hinsicht. Er arbeitet mit der in ihm gegenwärtigen Vorstandsspitze des Vorstands Hand in Hand, ohne für gesamtvereinsrelevante Verwaltungsfragen zuständig zu sein. Er konzentriert sich darauf nach außen solche Beziehungen und Arbeitsbündnisse aufzubauen und weiter zuführen, die dem in ´§ 2 Zweck` definiertem Ziele entsprechen.

Er besteht mindestens aus drei Mitgliedern.

Im gehören an:

  1. Erste/r und zweite/r Vorsitzende. Diese gehören automatisch mit der Wahl zu Vorsitzenden dem Repräsentationsbeirat für die Dauer ihres Amtes an.

  2. Ein/e Pressesprecher/in

Dieser oder diese werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr mit Absoluter Mehrheit gewählt bzw. bestätigt; er/sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Amtes im Amt.

Es obliegt der Mitgliederversammlung weitere Personen in den Repräsentationsbeirat zu berufen. Auch hier gilt die Wahl mit absoluter Mehrheit.

Innerhalb des Repräsentationsbeirat mit Mehrheit getroffene Beschlüsse müssen vom Vorstand formell bestätigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

a. Die Vorstands- bzw. Mitgliederversammlung wird telephonisch oder schriftlich angekündigt, Mindestens eine Woche vor dem Termin. Die Jahresmitgliederversammlung ist jährlich vom amtierenden 1sten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand erwogene Tagesordnung mitzuteilen.

b. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes

- Wahl des Repräsentationsbeirat

- Wahl des/der Pressesprecher(in)s

- Beschlüsse über Satzungsänderungen und

Vereinsauflösung, ersteres mit 2/3, letzteres mit ¾ Mehrheit.

- Beschließt über die Möglichkeit, mit dem Vorstand einen

entsprechenden Anstellungsvertrag abzuschließen.

- Entlastet den Vorstand.

- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen

seinen Ausschluss durch den Vorstand. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 11 Besondere Vertreter

Sie werden vom Vorstand bestellt. Der besondere Vertreter darf rechtsgeschäftlich nur mit Vollmacht des Vorstandes handeln.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von steuer-begünstigten Zwecken zu verwenden hat, in der Form, dass der künftige Beschluss über die Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf. Dies folgt dem Gedanken, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewusst werden kann, um welche Vermögensgröße es sich handeln wird und daher auch ein etwaiger Verwendungszweck mit Fug jetzt noch nicht angezeigt werden soll.   Juli 1997

PLOS e.V., Johannisberger Str. 7 , 65197 Wiesbaden / Germany

Inhalt

  Vorstand: 1. Vors. Udo Gandor / 2. Vors.  Tedin  Skiebe.